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   BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11   

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https://dejure.org/2011,1697
BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11 (https://dejure.org/2011,1697)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - 3 StR 365/11 (https://dejure.org/2011,1697)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11 (https://dejure.org/2011,1697)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 2 StPO
    Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • Wolters Kluwer

    Geltung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisantrag

  • rewis.io

    Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2
    Geltung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweisantrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Zum ordnungsgemäßen Sachverständigenbeweis gehören die Anknüpfungstatsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 280
  • StV 2013, 481
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11
    Es lag daher lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, so dass § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO den Maßstab nicht ergibt, an dem sich der ablehnende Beschluss des Landgerichts messen lassen muss (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1971 - 4 StR 450/70, VRS 41 (1971), 203, 206; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 332).
  • BGH, 13.06.2007 - 4 StR 100/07

    Begriff des Beweisantrages (Abgrenzung vom Beweisermittlungsantrag: bestimmte

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11
    Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich indes - ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren - nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht - auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressionspotential des Angeklagten - die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107).
  • BGH, 18.08.1999 - 1 StR 186/99

    Totschlag; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11
    Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich indes - ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren - nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht - auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressionspotential des Angeklagten - die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107).
  • BGH, 07.07.1999 - 1 StR 207/99

    Rücktrittshorizont; Beendeter Versuch; Freiwilligkeit; Rücktritt;

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11
    Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich indes - ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren - nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht - auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressionspotential des Angeklagten - die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107).
  • BGH, 02.09.2010 - 3 StR 273/10

    Erpresserischer Menschenraub (stabile Bemächtigungslage); Wahrunterstellung

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11
    Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelte es sich indes - ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren - nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht - auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressionspotential des Angeklagten - die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630, 631; Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633; Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, NStZ 2008, 52, 53; Urteil vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10, NStZ 2011, 106, 107).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11
    Das vereinbarte Schmerzensgeld liegt wegen der schweren Kopfverletzungen des Nebenklägers an der unteren Grenze (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2).
  • BGH, 16.06.1971 - 4 StR 450/70

    Anforderungen an die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwerfung eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 3 StR 365/11
    Es lag daher lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, so dass § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO den Maßstab nicht ergibt, an dem sich der ablehnende Beschluss des Landgerichts messen lassen muss (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1971 - 4 StR 450/70, VRS 41 (1971), 203, 206; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 332).
  • OLG Hamm, 22.10.2020 - 5 RVs 83/20

    Zur Garantenstellung einer Jugendamtsmitarbeiterin

    Die konkreten Anknüpfungstatsachen, auf die sich die Bewertung beziehen soll, sind im Beweisantrag deshalb anzugeben (BGH, Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186-99 = NStZ 1999, 632, beck-online; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11 = NStZ 2012, 280, beck-online m. w. N.).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 2 B 75.14

    Beweisermittlungsantrag; Beweistatsache; Hilfsbeweisantrag; kinderpornographische

    Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht ohne zu beanstandenden Rechtsfehler als Beweisermittlungsantrag qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11 - NStZ 2012, 280 Rn. 6; hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - BVerwG 10 B 34.14 - juris Rn. 7).
  • BGH, 14.08.2019 - 4 StR 147/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Bestehen einer hinreichend konkreten

    Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil dem Antrag keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde lag, sodass es sich nicht um einen Beweisantrag handelte, der nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11, NStZ 2012, 280; Urteil vom 6. November 1984 - 5 StR 628/84, NStZ 1985, 204, 206 bei Pfeiffer mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - 3d A 1686/12
    vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11 -, NStZ 2012, 280, 281; vom 2. September 2010 - 3 StR 273/10 -, NStZ 2011, 106, 107 m.w.N.
  • OLG Koblenz, 12.12.2017 - 2 OWi 4 SsRs 122/17

    Bußgeldverfahren - Unterbrechung Verfolgungsverjährung durch Übersendung

    Sollte der Antrag dahingehend auszulegen gewesen sein, dass der Betroffene - wie der zweite Teil des Begehrens nahe legt - zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Ladungssicherung vorliegend überhaupt nicht erforderlich war, so bezeichnet der Antrag lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung, aber nicht die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. BGH, 3 StR 365/11 v. 15.12.2011 - NStZ 2012, 280 ).
  • BGH, 07.02.2012 - 4 StR 547/11

    Unbegründeter Beweisantrag auf Einholung aussagepsychologischer

    Bei dem Antrag auf Einholung der aussagepsychologischen Gutachten handelte es sich mangels einer konkreten Beweisbehauptung nicht um einen Beweissondern um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach Maßgabe der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO zu befinden war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11, Rn. 6).
  • KG, 16.06.2015 - 121 Ss 73/15

    Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung

    Auch soweit der Beschwerdeführer die unterlassene Einholung eines (weiteren) Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten rügt und vorträgt, ein psychologisches oder psychiatrisches Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass der zum Tatzeitpunkt "stark alkoholisierte" Angeklagte "aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus Furcht vor einer Verurteilung und Inhaftierung in für ihn nicht berechenbare Angstzustände geriet" und der Angeklagte daher bei der Tat ohne Schuld handelte, werden konkrete Tatsachen, an die die gutachterliche Bewertung anknüpfen könnte, nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11 - [juris]).
  • BGH, 30.07.2018 - 4 StR 271/18

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Antrag auf

    Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Einholung eines pharmakologischen Sachverständigengutachtens nur einen an § 244 Abs. 2 StPO zu messenden Beweisermittlungsantrag darstellte, weil darin lediglich die von dem Sachverständigen erwartete Schlussfolgerung (erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit) bezeichnet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11, NStZ 2012, 280, 281 mwN) und es sich bei dieser um eine dem Gericht vorbehaltene Entscheidung einer Rechtsfrage handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 StR 566/00, StV 2002, 234 (Ls.); Beschluss vom 18. August 1999 - 1 StR 186/99, NStZ 1999, 632, 633).
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